Markenschutz für App generell möglich

Das Oberlandesgericht Köln (6 U 205/13) hat in einer Entscheidung zum Markenrecht bestätigt, dass eine App durchaus Markenschutz genießen kann.
Als Berufungsinstanz hatte das Oberlandesgericht Köln über die Rechtmäßigkeit eines Urteils des zuständigen Landgerichtes zu befinden, betreffend einen Rechtsstreit zwischen dem Betreiber der Website www.wetter.de (RTL) und einem östereichischem Konkurrenzunternehmen, welches unter anderem die Bezeichnungen wetter-de und wetterDE nutzt.


Das OLG Köln berücksichtigt damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach welchem für einen Domainnamen ein Werktitelschutz iSd Markengesetzes durchaus anerkannt ist.


Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht Köln jedoch diesen Schutz für die Bezeichnung wetter-de versagt. Denn diese Bezeichnung ist letztendlich nur eine Beschreibung für die Dienstleistung, welche mit dieser Bezeichnung angeboten wird. Auch die Ergänzung "de" sei nach des Ansicht des Oberlandesgerichtes kein Bestandteil, welcher die rein beschreibende Angabe der streitgegenständlichen Bezeichnung zu einem markenrechtlich schützenden Begriff führen kann. Dieser sich auf ein bestimmtes Land beziehende Zusatz der Domainbezeichnung ändere nichts an der rein beschreibenden Eigenschaft.

 

(Quelle: "Der Titelschutzanzeiger", Nummer 1205, 13. Januar 2015)

 

 

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