Urheberrecht: Zur Auskunftspflicht von YouTube bei Verstoß gegen Urheberrechte


Musik- und Filmverlage haben regelmäßig Probleme mit YouTube, wenn Nutzer dieser Plattform Filme oder weitere Dateien widerrechtlich hochladen, auf YouTube platzieren und dabei gegen Urheberrechte oder Nutzungsrechte der Verlage verstoßen.

Insbesondere ist rechtlich noch unklar, welche Informationen über die Identität der Nutzer von YouTube an die Verlage übermittelt werden müssen. Der Umfang der sogenannten Auskunftsansprüche der Verlage gegenüber YouTube, die per Abmahnung gefordert und eingeklagt werden können, ist rechtlich noch nicht vollends geklärt. 

 

Der Bundesgerichtshof hat einen aktuelles Gerichtsverfahren zu diesem Thema ausgesetzt und bestimmte Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union übermittelt, um in Deutschland eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen zu können. 

 

Wenn User auf YouTube Filme oder andere Dateien hochladen, müssen sie zwingend ihren Namen, ihr Geburtsdatum und eine E-Mail-Adresse angeben. In welchem Umfang YouTube bei einer rechtlichen Auseinandersetzung diese Daten an die Verlage herausgeben muss, wurde bisher vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.

 

In dem aktuellen Verfahren hat ein Filmverlag gegen die YouTube LLC. und gegen deren Muttergesellschaft Google Inc. geklagt. Vor dem Bundesgerichtshof ist noch zu klären, ob YouTube an den Filmverlag auch E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer herausgeben muss. 

 

Das Landgericht hatte die Klage des Verlages in der ersten Instanz abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht entschieden, dass die Beklagten die E-Mail-Adressen der Nutzer herausgeben müssen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. 

Einschlägig zu dem Thema ist Art. 8, Abs. 2, A der Richtlinie 2004/48/EG.

 

In dieser Vorschrift geht es um die Auskunftspflicht von Personen, die in „gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistung erbracht haben. Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte über Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen zu erteilen.  

 

Der Bundesgerichtshof richtet nun an das Gericht der Europäischen Union die Frage, ob YouTube

 

  • a. die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen
  • b. und/oder die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen
  • c. und/oder die IP-Adressen, für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzt hat,

 

an den klagenden Verlag herausgeben muss.

 

Außerdem hat der BGH eine weitere Frage an das Gericht der Europäischen Union: falls YouTube an den Verlag die IP-Adresse herausgeben muss, so stellt sich für den Bundesgerichtshof die weitere Frage, ob der Auskunftsanspruch sich auch auf die IP-Adresse bezieht, die der Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf das Benutzerkonto bei YouTube verwendet hat, "zuzüglich Angabe des genauen Zeitpunkts dieses Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden."

 

Die Antworten des Gerichtes der Europäischen Union zu diesen Fragen haben erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der Möglichkeiten, wie die Verlage Schadensersatzansprüche letztlich auch wirksam durchsetzen können. Denn die Identität der rechtswidrig tätigen Nutzer hilft den Verlagen nicht weiter, wenn sie das widerrechtliche Verhalten der Nutzer und den Umfang des entstandenen Schadens nicht voll umfänglich nachweisen können.

 

Quelle:  Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Nummer 19/2019 - Beschluss des BGH vom 21. Februar 2019 - I ZR 153/17