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MASSI gegen MESSI - Rechtmäßigkeit einer Wortbildmarke mit dem Bestandteil MESSI


Ein Duell mit Lionel Messi – außerhalb des Fußballplatzes

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beendete im September 2020 einen über 9 Jahre dauernden Rechtsstreit über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Wortbildmarke mit dem Bestandteil MESSI. Dieser Name ist unter Fußballfreunden nicht ganz unbekannt. Und in der Tat, es handelt bei dem Anmelder der Marke um Lionel Andres Messi Cuccitini, kurz: Messi. 

 

Sich auf dem Rasen mit Messi zu messen, ist gewagt, selbst mit bester professioneller Unterstützung. Aber warum sollte man es nicht einmal vor Gericht versuchen ... ?

 


Zum Rechtsstreit


Am 27. November 1996 meldete der Spanier Jaime Masferrer Coma für seine Firma J.M.-E.V. E Hijos, S.R.L. bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ( EUIPO) die Wortmarke MASSI an. Er ließ sich die Bezeichnung für Waren wie Helme für Radfahrer, Schutzbrillen, Fahrradhandschuhe und Fahrräder etc. schützen. Am 31. Oktober 2003 erweiterte er seine Markenrechte mit einer weiteren Anmeldung, betreffend unter anderem Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für den Sport und noch einige andere Waren. Auch diese Anmeldung führte ohne weiteres zur Eintragung der Marke.

 

Am 8. August 2011 meldete Lionel Messi die Wortbildmarke MESSI bei dem EUIPO an. Die Darstellung beinhaltet zum einen eine Grafik mit dem Buchstaben M in weißer Schrift auf schwarzem Untergrund sowie darunter den Namen MESSI mit einem individuellen schwarzen Schriftzug.

 

Der Zeitpunkt bei der Eintragung von Marken ist grundsätzlich entscheidend; ältere Marken genießen Priorität gegenüber später eingetragenen Marken. Im konkreten Fall ging es somit um die Frage, ob durch die später eingetragene Marke MESSI eine Verwechslungsgefahr zu der schon bestehenden Marke MASSI entstehen könnte. 

 

Bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr spielt unter anderem die Ähnlichkeit der Marken in der visuellen Darstellung und der Phonetik eine Rolle, sowie die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, die unter der Marke angeboten werden.

 

Der Inhaber der Marke MASSI sah die Gefahr der Verwechslung aufgrund der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit der Waren gegeben und legte Widerspruch gegen die Eintragung der Marke MESSI bei dem Europäischen Markenamt EUIPO ein. Das Amt folgte dieser Rechtsansicht und gab dem Widerspruch statt. Der Fußballer Messi legte daraufhin bei der EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtes ein. Diese Beschwerde hatte keinen Erfolg und wurde von dem Amt mit dem Argument zurückgewiesen, dass bei Gegenüberstellung der Zeichen MASSI und MESSI eine Verwechslungsgefahr entstehe. 

 

Messi`s Anwälte reichten daraufhin bei dem Gericht der Europäischen Union eine Klage ein, um die Nichtigkeitserklärung der Entscheidung des EUIPO zu erwirken. Mit dieser Klage hatte Messi Erfolg und das Gericht hob im April 2018 die Entscheidung des EUIPO auf. Es begründete den Erfolg der Klage mit dem Argument, dass der Name des Fußballspielers MESSI äußerst bekannt sei. Aus diesem Grunde könne trotz Ähnlichkeiten der Marken in visueller und phonetischer Hinsicht keine Verwechslungsgefahr entstehen.

 

Die Firma J.M.-E.V. E Hijos, S.R.L. sowie auch das EUIPO legten Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichtes der Europäischen Union ein. Darüber entschied der zuständige Europäische Gerichtshof (EuGH) im Sinne von Messi und wies die Rechtsmittel im September 2020 zurück.

 

 


Die Gründe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs


Der EuGH ist der Ansicht, dass das Gericht der Europäischen Union (Zitat) "tatsächlich die Wahrnehmung der Marken Massi und MESSI durch die Gesamtheit der maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigt hat" und anschließend zu dem Schluss gekommen ist, dass das EUIPO zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken MASSI und MESSI gesehen hat

 

Der EuGH betont, dass sowohl die Bekanntheit einer älteren Marke aber auch die (Zitat) "mögliche Bekanntheit einer Person, die die Eintragung ihres Namens als Marke beantragt, zu den relevanten Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr gehört." 

Das Gericht der Europäischen Union habe zu Recht festgestellt, dass (Zitat) "die Bekanntheit des Namens Messi als Familienname eines in der ganzen Welt bekannten Fußballspielers und als Person des öffentlichen Lebens eine notorisch bekannte Tatsache darstellte". 

 

Das EUIPO habe zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auch die Möglichkeit gab, entsprechende Quellen zur Beurteilung des Bekanntheitsgrades der Person Messi einzusehen und den Bekanntheitsgrad entsprechend zu bewerten. Dieser Einwand des EuGH ist insofern pikant, als das EUIPO im spanischen Alicante ansässig ist und der Fußballspieler Messi gefühlt schon immer im nur ca. 500 km entfernten Barcelona seiner Arbeit nachgeht.

 

Somit ist für den EuGH folgendes entscheidend:

Die Frage der Beurteilung, ob ein Zeichen für das Publikum eine eindeutige und feststehende Bedeutung hat, kann sich einerseits auf ein Zeichen beziehen, welches Gegenstand einer älteren Marke ist, hier der Marke MASSI.  Andererseits kann es sich jedoch auch auf ein Zeichen beziehen, welches der angemeldeten Marke nur entspricht, hier MESSI. 

 

Da das Gericht der Europäischen Union zu Recht festgestellt hat, dass die angesprochenen Kreise, nicht nur die Fußballfans, die Begriffe MASSI und MESSI unterschiedlich wahrnehmen, ist die Entscheidung dieses Gerichtes der Europäischen Union nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs  zu Recht erfolgt.

 

Der Spanier Jaime Masferrer Coma musste sich Messi somit auch außerhalb des Rasens geschlagen geben, trotz sicherlich guter professioneller Unterstützung. Er hätte den Bekanntheitsgrad von Messi erahnen können, selbst wenn er noch nie einen Fußball gesehen hat. Seine Firma befindet sich in Granollers,  ca. 25 km nördlich von Barcelona.

 

 

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs, Nr. 108/20 vom 17.09.2020, AZ: C-449/18 P