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Keinen Penny für "Moneypenny"


Kinogänger und Fans der James Bond Filme kennen sie selbstverständlich seit Jahrzehnten: die legendäre Figur der „Miss Moneypenny“, Sekretärin von „M“, Chefin von James Bond beim britischen Geheimdienst MI 6.

Nun steht diese Figur auch im Mittelpunkt eines Rechtsstreites, der am Bundesgerichtshof im Jahr 2025 sein Ende gefunden hat (BGH I ZR 219/24).

 

Die Figur der Moneypenny ist in 25 James Bond Filmen zu sehen. Ab dem Jahr 2006 verschwand diese Figur für zwei Folgen und tauchte erst wieder in der Folge „Skyfall“ als „Eve Moneypenny“ auf. Die Klägerin des Rechtsstreites ist Inhaberin von Nutzungsrechten an den James Bond Filmen und wird entsprechend bei den Vermerken zum Copyright aufgeführt.

 

Die beklagte Firma bietet im Rahmen eines Franchise-Systems Sekretariatsdienstleistungen sowie Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen an, diese unter den Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“.

 

Die Geschäftsführerin der Firma, ebenfalls Beklagte, ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „MONEYOPENNY“ und einer gleichlautenden internationalen Wortmarke. Außerdem ist sie Inhaberin diverser Domains unter der Bezeichnung „moneypenny“.

 

Die Klage wird damit begründet, dass die Figur der „Miss Moneypenny“ ein „selbstständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk“ (Zitat BGH a.a.O.) sei.

 

Zum Verständnis


Gemäß§ 5, Abs. 2, des Markengesetzes sind Werktitel die Namen oder die besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Werktitel stehen unter Kennzeichenschutz als besondere Form einer geschäftlichen Bezeichnung.

 

Die Begriffe „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ kommen nach Ansicht der Klägerin der Bezeichnung „Miss Moneypenny“ insofern zu nahe, als ein bestehendes Werktitelrecht für die Figur unter dieser Bezeichnung verletzt werde.

 

Die Klägerin fordert von den Beklagten unter anderem die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“, die Löschung entsprechender Domains sowie die Änderung des Firmennamens, weitere Auskünfte und schließlich Schadensersatz.  

 

Kein Erfolg für die Klägerin am LG und OLG Hamburg sowie dem Bundesgerichtshof aufgrund des fehlenden individuellen, unverwechselbaren Charakters der fiktiven Figur "Moneypenny"


In der ersten Instanz am Landgericht Hamburg hatte die Klägerin ebenso wenig Erfolg wie in der Berufungsinstanz am Oberlandesgericht Hamburg. Vor dem Bundesgerichtshof ging es ausschließlich nur noch um die Frage, ob dem Begriff „Moneypenny“ ein Schutz als Werktitel zukommt.

 

Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichtsgerichtes bestätigt der Bundesgerichtshof, dass auch an dem Namen einer fiktiven Figur ein Schutz als Werktitel bestehen kann. Das setzt jedoch voraus, dass die entsprechende Figur im zeichenrechtlichen Sinne ebenfalls ein Werk darstellt und die fiktive Filmfigur neben dem Werk (z.B. Film) eigenständig und selbstständig ist. Letzteres kann der Fall sein, wenn zum Beispiel die optische Variante der Figur prägend ist oder auch wenn sie individuelle Charaktereigenschaften oder Verhaltensweisen aufweist.

 

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes trifft dies für die Bezeichnung „Moneypenny“ nicht zu. Es fehle, so der BGH, „sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der „Miss Moneypenny“ in den James Bond Filmen einen hinreichend individualisierter Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit.“

 

Diese Rechtsprechung ist nachvollziehbar, da die Figur über die Jahre von verschiedenen Schauspielerinnen dargestellt wurde.

 

Besondere Hinweise des Bundesgerichtshofs


  • Es ist nicht von Belang, ob die Filmfigur mit weiteren eigenständigen Charaktereigenschaften versehen wurde, „weil die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbietet, Anhaltspunkte für die Selbstständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen“. BGH, aaO).

  • Die beklagte Firma kann somit weiterhin Sekretariatsdienstleistungen unter den Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ anbieten. Die Geschäftsführerin der Firma bleibt Inhaberin der deutschen Wortmarke „MONEYOPENNY“ und der gleichlautenden internationalen Wortmarke. Sie kann auch weiterhin diverse Domains unter der Bezeichnung „Moneypenny“ nutzen.

Anmerkung


Die Klägerin hoffte bei Einreichung der Klage womöglich u.a. auf nicht unerheblichen Schadensersatz. Nun sieht sie keinen Penny für „Moneypenny“. Und für James Bond wird die Rechtsprechung des BGH womöglich nicht von Interesse sein...