Markenrecht: Malle-Party ohne Spaß


Landgericht Düsseldorf zur Wortmarke "Malle"


"Malle auf Schalke" – das sagt das Landgericht Düsseldorf


Das Wort „Malle" und dessen Bedeutung dürfte so ziemlich jedem deutschen Mitbürger bekannt sein, selbst wenn er in der Schule in Geographie nicht aufgepasst hat. Inwieweit ein derart bekanntes Wort dennoch markenrechtliche Bedeutung haben kann, stellt ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Düsseldorf (AZ: 38 O 96/19) vom November 2019 klar.

 

Die Wortmarke „Malle“ ist im April 2002 bei dem europäischen Markenamt angemeldet und im März 2004 eingetragen worden. Die Eintragung unter der Klasse 41 beinhaltet unter anderem auch die Begriffe „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Party-Organisation; Party-Durchführung; Betrieb einer Diskothek ...".

 

Es ist nicht verwunderlich, dass diverse Party-Veranstalter in Unkenntnis dieser Markeneintragung ihre Party mit der Bezeichnung „Malle“ versehen haben. Dies sicherlich mit der Vorstellung, dass der Begriff „Malle" jedermann bekannt ist und mit dieser Bezeichnung dem Besucher vermittelt werden soll, welche Musik und welches Niveau der Veranstaltung er zu erwarten hat.  

 

Der Inhaber der europäischen Marke war fleißig und hat vor dem Landgericht Düsseldorf nach entsprechenden Abmahnungen mehr als 100 einstweilige Verfügungen gegen Veranstalter erwirkt, welche ihre Party mit dem Wort „Malle“ beworben hatten. Mangels einer Markenlizenz wurde den Veranstaltern die Nutzung der Bezeichnung „Malle“ untersagt.

 

Einstweilige Verfügungen vor den Landgerichten können nur erwirkt werden, wenn der Empfänger nach Eingang der Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet, die der Abmahnende einfordert. Der Grund für die Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung liegt bei diesen "Malle"- Abmahnungen nahe. Die Abgemahnten mögen davon ausgegangen sein, dass es sich bei dem Wort „Malle“ um einen in der Bevölkerung allgemein anerkannten Begriff für die Bezeichnung der Insel Mallorca handelt.

 

Das Landgericht Düsseldorf hat in dem oben genannten Urteil jedoch klar gestellt, dass dieser Ansicht nicht ohne weiteres gefolgt werden kann. In dem konkreten Fall vor dem Landgericht Düsseldorf hatte der Beklagte eine Party mit der Bezeichnung „Malle auf Schalke" veranstaltet und im Laufe des Verfahrens dargelegt, dass die Bezeichnung „Malle“ schutzunfähig sei wegen ihrer Bekanntheit für die Abkürzung des Namens der Insel Mallorca. Im Übrigen wies der Beklagte darauf hin, dass bei dem europäischen Markenamt ein Antrag auf Löschung der Marke bereits im Februar 2019 eingegangen ist.

 

Nach Ansicht des Landgerichtes hat dies für den konkreten Fall jedoch keine Bedeutung. Denn zum einen sei die Marke „Malle" noch immer eingetragen. Auch habe der Beklagte während des Prozesses keine ausreichenden Argumente dafür geliefert, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der europäischen Marke im Jahr 2002 der Begriff „Malle“ eine geographische Bezeichnung für die Insel Mallorca war.

 

Das Landgericht Düsseldorf sieht in der Bezeichnung „Malle auf Schalke" eindeutig einen Hinweis auf die Herkunft des Veranstalters. Im Zusammenhang mit der Markeneintragung folgt daraus unweigerlich die Gefahr einer Verwechslung, wenn man einerseits die Bezeichnung „Malle“ als Wortmarke und auch im Zusammenhang mit der Partybezeichnung „Malle auf Schalke" wahrnimmt.

 

Denn der Besucher der Party geht nach Beurteilung des Gerichtes davon aus, dass der Veranstalter von „Malle auf Schalke" der Markeninhaber ist oder die Veranstaltung mit entsprechender Lizenz zur Nutzung der Bezeichnung „Malle“ stattfindet. Da dies nicht der Fall ist, wurde dem Veranstalter verboten, seine Party „Malle auf Schalke“ benennen und entsprechend zu bewerben. Nach Info des Landgerichtes Düsseldorf im November 2019 ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichtes Düsseldorf vom 29. November 2019