Wettbewerbsrecht – keine Werbung mit Landeswappen


Werbung mit NRW-Landeswappen kann irreführende Werbung sein


Wettbewerbszentrale versus "Deutsche Fahrerlaubnis Beratungsgesellschaft NRW UG"


Um gegenüber konkurrierenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, werden von findigen Köpfen oft außergewöhnliche Wege beschritten. Der Fantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt, vorausgesetzt sie bewegt sich im rechtlich zulässigen Rahmen.

 

In dem hier besprochenen Fall geht es um ein Unternehmen, das Kurse für Verkehrsteilnehmer anbietet, die ihre entzogene Fahrerlaubnis wieder erlangen möchten. Möglicherweise aus der Motivation heraus,  äußerst seriös zu erscheinen und sich von der Konkurrenz abzusetzen, entschied sich das Unternehmen für eine außergewöhnliche Werbung, die dem wachsamen Auge der Wettbewerbszentrale jedoch nicht entging.

 

Auf der gedruckten Anzeige des Unternehmens mit dem auffallenden Slogan "Führerscheinsorgen?" befindet darüber positioniert ein Hinweis auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Links daneben ist ein schmaler senkrechter Balken in den Farben schwarz-rot-gold  und der Bundesadler abgebildet. Der Kopf der Anzeige enthält das NRW Landeswappen sowie rechts daneben den Text "Deutsche Fahrerlaubnis Beratungsgesellschaft NRW".  

 

Diese Einzelheiten waren der Wettbewerbszentrale des Guten zu viel. Sie mahnte das Unternehmen ab und forderte es zur Unterlassung der Werbung mit den genannten Einzelheiten auf. Die eingeforderte Unterlassungserklärung reichte das Unternehmen jedoch nicht ein. Die Wettbewerbszentrale wendete sich nun vorab an die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten, welche die Parteien zu einem Termin einlud, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Das abgemahnte Unternehmen folgte dieser Einladung nicht.

 

Somit verklagte die Wettbewerbszentrale das Unternehmen vor dem Landgericht Münster auf Unterlassung, welches die Rechtsansicht der Klägerin per Versäumnisurteil bestätigte. Die Wettbewerbszentrale begründete ihr Unterlassungsbegehren mit der Ansicht, dass der Hinweis des Unternehmens auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur irreführend sei. Denn das Unternehmen ist durch das Ministerium nicht beauftragt worden, Kurse zur Wiedererlangung von Führerscheinen durchzuführen. Auch habe es eine weitere autorisierende Verbindung zwischen dem Unternehmen und dem Mysterium nicht gegeben.

 


Das Urteil des Landgerichts Münster


Das Landgericht Münster folgte dieser Rechtsansicht und hat dem Unternehmen unter Androhung von wettbewerbsrechtlichen Ordnungsmitteln verboten, "im geschäftlichen Verkehr hoheitliche Zeichen, insbesondere das NRW-Landeswappen" zu führen. Ebenso wurde es dem Unternehmen untersagt, ihre Kurse zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis mit Hinweis auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur  zu bewerben.

 

Das Unternehmen selbst hat doch wohl relativ schnell eingesehen, dass es mit der benannten Werbung vom rechtskonformen Weg abgeschritten ist. Denn die Entscheidung des Landgerichtes Münster erfolgte durch ein letztlich rechtskräftiges Versäumnisurteil. Wie schon vor der Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten hat das beklagte Unternehmen auch vor dem Landgericht Münster sich nicht einmal bemüht, ihr abgemahntes Vorgehen auch nur ansatzweise zu verteidigen.

 

Die Wettbewerbszentrale wies nach dem rechtskräftigen Urteil anschließend in einem eigenen Portal darauf hin, dass es Unternehmen durchaus gestattet ist, in ihrer Werbung bestimmte ausgesuchte Zeichen eines Bundeslandes zu nutzen, zu dem sie sich verbunden fühlen oder wo ihre Firma ansässig ist. 

 

Dies gilt jedoch nicht für das NRW Landeswappen. Unter § 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens NRW ist exakt aufgeführt, wer dieses Wappen nutzen darf: so beispielsweise im Rahmen des Straßenverkehrs der eingetragene Verein Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht NRW  e.V. .

 

So sehr sich das beklagte Unternehmen auch zu Nordrhein-Westfalen bekennen sollte, umso deutlicher sollte es zukünftig in der Öffentlichkeit jegliche geschäftliche Verbundenheit zu dem Bundesland vermeiden, soweit diese nicht besteht. Allein der Gedanke des kleinen Bürgers auf der Straße, dass das Unternehmen in geschäftlichen Beziehungen zu dem Land NRW stehen könnte, kann zu einen Wettbewerbsverstoß führen, wenn dies tatsächlich doch nicht der Fall ist.

 

Quelle:  Website der Wettbewerbszentrale unter www.wettbewerbszentrale.de, hier unter "Aktuelles" vom 27. Juli 2020.