Wettbewerbsrecht - Amazon Online


Wer Produkte auf Amazon anbietet, die durch Kunden auf dem Portal bewertet werden, ist grundsätzlich frei von jeder wettbewerbsrechtlichen Haftung.


Zum Sachverhalt


Ein interessanter Fall aus dem Wettbewerbsrecht: Auf Amazon wird für jedes Produkt über eine europäische Artikelnummer eine diesem Produkt zugewiesene Amazon-Standard Identifikationsnummer generiert. Diese ID Nummer führt dazu, dass bei der Suche eines bestimmten Produktes auf Amazon die Verkaufsangebote sämtlicher Anbieter dieser Produkte kenntlich gemacht werden. Die Kunden sind in der Lage, diese Produkte auf Amazon zu bewerten. Somit werden zu einem bestimmten Artikel alle Kundenbewertungen ersichtlich, die zu diesem Produkt auf Amazon vorhanden sind und gegebenenfalls von mehreren Verkäufern angeboten werden.

 

Ein eingetragener Wettbewerbsverein hatte gegen eine Firma geklagt, die auf Amazon sogenannte Kinesiologie-Tapes anbot. Kunden bewerteten dieses Produkt unter anderem mit Eigenschaften wie „schmerzlinderndes Tape", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" etc.. Die Schmerzlinderung durch diese Bänder ist jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar.

 

Aus diesem Grunde hatte der Wettbewerbsverein den Anbieter auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Zahlung der Abmahnkosten verklagt mit der Begründung: die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu eigen gemacht, sie hätte diese Bewertungen löschen müssen. Wenn ein Löschen nicht möglich sei, so hätte der Anbieter das Angebot auf Amazon unterlassen müssen.

 

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass die Kundenbewertungen irreführende Äußerungen Dritter sind, weil die behauptete Schmerzlinderung medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Der BGH hat jedoch auch ausgeführt, dass der Anbieter mit diesen Kundenbewertungen nicht geworben hat. Weder hat er selbst aktiv die Bewertungen abgegeben oder diese veranlasst. Er steht aber auch nicht in der Verantwortung für die Bewertungen der Kunden. Die Bewertungen sind auf Amazon getrennt vom Angebot des Anbieters dargestellt und sind auch als Kundenbewertungen bezeichnet. Insofern sind Sie nicht der Sphäre des Anbieters zuzurechnen.

 

Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, das den Anbieter keine Pflicht trifft, die Kundenbewertungen zu verhindern. Einerseits seien die Systeme zu Bewertung der Artikel durch Kunden gesellschaftlich erwünscht. Sie sind verfassungsrechtlich geschützt durch das Recht der freien Meinungsäußerung. Eine Abwägung des Rechtsguts der freien Meinungsäußerung gegenüber dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit ist im konkreten Fall nicht vorzunehmen, so der BGH. Denn die streitgegenständlichen Tapes führen offensichtlich nicht zu einer Gesundheitsgefährdung.

 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes zum Urteil des BGH vom 20. Februar 2020, Aktenzeichen ZR 193/18