Tina-Turner-Klage: SIMPLY THE BEST


Tina Turner verliert vor dem Oberlandesgericht Köln


Die Revision vor dem Bundesgerichtshof ist zugelassen


Wenn wir in den Medien über das tatsächliche Alter der von uns favorisierten Popstars und Schauspieler informiert werden, sind wir oft geneigt, selbst vor den Spiegel zu treten, was nicht immer gut ausgeht. Dies soll jedoch nicht das eigentliche Thema dieses Artikels sein.

 

In den vergangenen Wochen wurden wir über die einschlägige Presse darüber informiert, dass die inzwischen 81-jährige Tina Turner vor dem Oberlandesgericht Köln, und somit in der zweiten Instanz, die Klage gegen die Firma Cofo Entertainment GmbH & Co. KG verloren hat. Die erste Instanz vor dem Landgericht Köln hatte sie dagegen gewonnen. Die gegensätzliche Beurteilung in den zwei Instanzen ist durchaus interessant und wirft Fragen auf, die letztlich womöglich von dem Bundesgerichtshof geklärt werden.

 

Die beklagte Firma tourt mit einer Tina Turner Show durch die Lande, ohne dass die Künstlerin mit dieser Produktion in Verbindung steht. Die Tournee wird unter anderem beworben mit zwei Plakaten, die für den Streit relevant sind. Auf beiden Plakat befinden sich oben die Worte „Die Tina Turner Story". Darunter ist ein großes Foto abgebildet, welches Tina Turner darstellen soll; abgebildet sind Kopf und Schultern. Unter dem Foto steht großen Buchstaben "SIMPLY THE BEST". Eines der Plakate wird darunter ergänzt mit den Worten "Das Musical" .

 

Die Plakate sind unter anderem zu finden unter: https://www.musicalplanet.net/datenbank/produktion/simply-the-best-tour-2019/   .

 

Tina Turner wird auf den Plakaten sowie bei der Show dargestellt durch eine Künstlerin mit dem Namen Dorothea "Coco" Fletcher, die auf dem Foto des Plakates Tina Turner durchaus ähnlich sieht. Tina Turner selbst tritt bei der Show nicht auf, sie hat weder ihre Zustimmung erteilt oder in irgendeiner Weise an der Produktion teilgenommen oder diese unterstützt.

 


Klage vor dem Landgericht Köln


Mit der Klage vor dem Landgericht Köln ging Tina Turner vornehmlich gegen die Benennung ihres Namens sowie die Darstellung ihres Bildnisses vor. Das Landgericht Köln hat ihr einen Unterlassungsanspruch zugesprochen, betreffend ihren Namen sowie die Veröffentlichung ihres Bildnisses in der Werbung auf den Plakaten. Das Landgericht begründet die Entscheidung mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Nennung ihres Namens und die öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses in der Werbung.

 

Nach Ausführungen des Landgerichtes schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter anderem Vermögenswerte Interessen der Person. Die Abbildung, der Name sowie auch die Stimme von Künstlern können einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen, soweit sie in der Öffentlichkeit aufgrund ihrer Leistungen sehr bekannt sind.

 

Das Gericht ist der Ansicht, dass Tina Turner durch die Nennung des Namens in der Werbung in ihrem Recht verletzt wurde, selbst entscheiden zu dürfen, ob der Name zu Werbezwecken genutzt werden darf. Für das Gericht ist dabei entscheidend, dass auf dem Plakat der Hinweis auf eine Tribute Show ebenso fehlt, wie die Tatsache, dass Tina Turner durch eine Doppelgängerin dargestellt wird. Dadurch würde der durchschnittliche Betrachter des Plakates, dem Tina Turner bekannt ist, aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Frauen, der Nennung des Namens Tina Turner und des Bildnisses, durchaus davon ausgehen können, dass Tina Turner bei der Tournee mitwirkt.

 

Die Beklagte Firma legte Berufung gegen das Urteil ein. 

 


Berufung – Oberlandesgericht Köln teilt Meinung des Landgerichtes nicht


Das Oberlandesgericht Köln teilt die Meinung des Landgerichtes hingegen nicht. Die abgebildete Verwendung des Bildnisses von Tina Turner auf den Plakaten sei auch ohne deren Einwilligung rechtmäßig, da (Zitat) "die Bildnisse nicht auf Bestellung angefertigt worden sind, ihre Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient und durch die Verbreitungshandlung kein berechtigtes Interesse verletzt wird im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG" (Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie). 

 

Durch die Veröffentlichung der Bildnisse auf den Plakaten seien die Interessen von Tina Turner nicht verletzt worden, so das OLG. Das Oberlandesgericht legt Wert darauf, dass auf den Plakaten kein Hinweis zu finden ist, der den Betrachter des Plakates glauben lässt, Tina Turner würde persönlich auftreten oder in anderer Weise an der Show beteiligt sein. Der Eindruck der Beteiligung von Tina Turner an der Show sei in den Plakaten auch versteckt nicht enthalten, selbst wenn der Name der Klägerin auf dem Plakat genannt wird und Tina Turner der Doppelgängerin auf dem Plakat ähnlich sieht.

 

Diese Beurteilung ist schon hinsichtlich der tatsächlichen Bewertung durchaus kühn. Doch das Oberlandesgericht geht noch weiter:

Es sei (Zitat) "fernliegend, dass überhaupt ein Rezipient auf Grundlage des Erscheinungsbildes der streitgegenständlichen Plakate von einer persönlichen Teilnahme oder auch nur Anwesenheit der Klägerin in der Show ausgehen wird. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Plakate (über) 80 Jahre alt und hatte ihre aktive Karriere unstreitig bereits vor über 10 Jahren offiziell beendet."

 

Diese Ansicht des OLG Köln dürfte zum einen Tina-Turner-Visagisten motivieren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die rechtliche Überprüfung durch den Bundesgerichtshof vorgenommen wird, sofern Tina Turner gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Revision einlegt. Denn die Urteile des Landgerichtes und des Oberlandesgerichtes Köln enthalten auffällig viele gegensätzliche tatsächliche und rechtliche Bewertungen in der Begründung.

 

Quellen:

Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1494, Woche 51, 18. Dezember 2020

Urteil des Landgerichtes Köln vom 22. Januar 2020 (AZ: 28 O 193/19)

Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 17. Dezember 2020 (AZ: 15 U 37/20)