Hinweise zum Vertragsrecht bei Leistungsstörungen durch die Corona Pandemie


Corona: Mögliche Auswirkungen auf Vertragsrecht, Handelsrecht und Wettbewerbsrecht


Schadensansprüche wegen Leistungsausfällen aufgrund der Corona-Pandemie?


Viele Dienstleister und Kaufleute haben zur Zeit sorgen, dass Ihnen Schadensersatzansprüche drohen, wenn sie aufgrund der Corona Pandemie nicht in der Lage sind, ihre Dienstleistungen zu erbringen oder Waren rechtzeitig zu liefern oder anzunehmen.

 

Diese Sorgen sind unter den aktuell gegebenen Umständen meistens unbegründet, da bei Ausbruch einer Epidemie oder Pandemie die Leistungsstörungen in der Regel nicht von einer der Parteien zu vertreten sind. Rechtsprechung und Literatur sind sich darin einig, dass derartige Leistungsstörungen aufgrund sogenannter "Höherer Gewalt" keiner der involvierten Parteien zuzurechnen ist.

 

Soweit Händler betroffen sind, so sollte nicht nur bei Onlineverkäufen der Fall der "Höheren Gewalt" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sein. Im Übrigen sind diese Regeln auch üblicherweise in Dienstleistungsverträgen enthalten. Unter "Höherer Gewalt" versteht man im allgemeinen jedes Ereignis, welches durch keine der Parteien nicht beeinflusst werden kann, welches der Kontrolle der Parteien komplett entzogen ist und die Leistung selbst ohne Einfluss der Partei unmöglich macht. Dies können z.b. extreme Wetterphänomene sein, aber auch Katastrophen, Terroranschläge sowie Epidemien oder pandemische Krankheiten.

 

Der Fall der "Höheren Gewalt" führt dazu, das Vertragsparteien von ihrer primären Leistungspflichten befreit werden und Schadensersatzansprüche nicht entstehen, weder auf der einen noch auf der anderen Seite. Es ist jedoch notwendig, unverzüglich den Vertragspartner von den Leistungsstörungen und den entsprechenden Gründen zu unterrichten sowie auf den Fall der "Höheren Gewalt" zu verweisen. Soweit der Fall der „Höheren Gewalt“ vertraglich geregelt ist, ergeben sich keine unüberbrückbaren Schwierigkeiten. 

 

Sollten die Folgen der höheren Gewalt nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträgen geregelt sein, so ist zügig unter den Parteien zu entscheiden, wie des Weiteren zu verfahren ist. Zum einen könnte der Vertrag aufgelöst oder die Leistungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. 

 

Ein unverzüglicher Kontakt zum Vertragspartner und der Wille, die Schwierigkeiten einvernehmlich zu regeln, sollte zu einer schnellen Lösung führen. Denn keine der involvierten Parteien dürfte ein Interesse an der Ausnutzung der Situation zum Nachteil des anderen haben, werden unter diesen Gegebenheiten die Begründung von Schadensersatzansprüchen so gut wie unmöglich ist.