Kopie eines Testamentes ggf. ausreichend

Interessantes zum Erbrecht:

 

Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass der Nachweis eines Anspruches aufgrund eines Testamentes die Vorlage dieses Dokuments im Original erfordert.

Das Oberlandesgericht Köln hat dagegen im Dezember 2016 einen Fall entschieden und die Ansicht vertreten, dass auch die Vorlage einer Kopie eines Testamentes für einen Beweis derartiger Ansprüche durchaus ausreichen kann.
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Ehepaar, welches im Laufe der Jahre diverse gemeinschaftliche Testamente aufgesetzt hatte. So wurde in einem Testament aus dem Jahr 1995 formgemäß festgehalten, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben und nach Ableben des Längstlebenden einen eingetragenen Verein zum Schlusserben einsetzten.
Nachdem die Ehefrau im Jahr 2015 als Letzte verstorben war, beantragte der eingetragene Verein beim Nachlassgericht einen Erbschein. Ein Enkel der Verstorbenen widersprach der Ausstellung des Erbscheins und verwies gegenüber dem Nachlassgericht auf die Kopie eines gemeinschaftlichen Testamentes seiner Großeltern aus dem Jahr 2011. In diesem Dokument war ein Bezug auf das Testament aus dem Jahr 1995 vorhanden. Das Testament aus 2011, dessen Vorlage dem Enkel im Original mangels Auffindbarkeit nicht möglich war, wies jedoch nunmehr den Enkel als Schlusserben aus. Die Ehefrau hatte dieses Testament allein eigenhändig geschrieben. Entgegen der üblichen Formulierung im gemeinschaftlichen Testament war auch nicht das "Wir" gewählt worden sondern die Ehefrau nutze ausschließlich den Begriff "Ich". Der Ehemann hatte dieses Testament mit unterzeichnet.

 

Nach Rechtsansicht des eingetragenen Vereines war die Vorlage einer Kopie des Testamentes allerdings nicht ausreichend.
Da das Nachlassgericht der Rechtsansicht des Vereins folgte und die Anträge des Enkels zurückwies, wendete dieser sich im Beschwerdeweg an das Oberlandesgericht Köln.

 

Das OLG Köln wies darauf hin, dass ein Testament nicht zwingend ungültig wird, nur weil das Original dieses Dokumentes nicht wiederzufinden ist. So sei es nicht unüblich, dass Testamente von ihren Ausstellern an Orten abgelegt oder verwahrt werden, die für Dritte nicht zugänglich oder unbekannt sind. Nach Ansicht des OLG genüge auch die von der Ehefrau gewählte Formulierung "Ich" der rechtskräftigen Form des Testamentes, weil ein konkreter Bezug auf das gemeinschaftlicheTestament aus dem Jahr 1995 vorhanden war. Somit komme es nur noch auf den Nachweis an, ob der Ehemann tatsächlich dieses Testament eigenhändig unterschrieben hat.

Das Oberlandesgericht Köln verwies somit den Rechtsstreit an das Nachlassgericht zurück, welches anschließend gehalten war, ein graphhologisches Gutachten anzufordern zwecks Prüfung, ob die 2. Unterschrift unter dem Testament von dem verstorbenen Ehemann stammte.