Aus dem Urheberrecht: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Frage in einem aktuellen Urteil eindeutig, pragmatisch und sinnvoll beantwortet.
Der Betreiber einer Firma für Licht- und Tontechnik hatte zwecks Kundenbindung ein öffentlich zugängliches Funknetz (WLAN) angeboten. Anschließend wurde der Firmeninhaber von Sony Music in Anspruch genommen, weil ein Nutzer über den WLAN Zugang ein musikalisches Werk zum Download anbot und damit die Rechte von Sony verletzte.
Mit dem Rechtsstreit zwischen dem Anbieter des offenen WLAN Hotspots und der Firma Sony Music musste sich vorab das Landgericht München I beschäftigen. Das Landgericht stellte fest, dass der Anbieter des WLAN Netzes zum einen die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hatte, als Täter somit nicht infrage kam. Das Landgericht hält jedoch seine mittelbare Haftung als Störer für möglich aufgrund der fehlenden Sicherung des WLAN Netzes.
Dem EuGH wurden aus diesem Grund von dem Landgericht die wesentlichen rechtlichen Fragen zur Klärung vorgelegt.
Der EuGH hat nun entschieden, dass derartige WLAN Zugänge für Dritte frei zugänglich gemacht werden können. Der Betreiber des WLAN Netzes ist jedoch verpflichtet, die Nutzung seines Netzes so einzurichten, dass Nutzer verpflichtet sind ein Passwort einzugeben, aufgrund dessen sie letztlich identifiziert werden können.
Nach Ansicht des EuGH ist es nur auf diesem Wege möglich, die Täter von Urheberrechtsverletzungen in freien WLAN-Netzen zur Verantwortung zu ziehen.
Wenn Nutzer des freien WLAN Netzes nicht damit einverstanden sind, ein Passwort zu ihrer Identifikation einzurichten, bleibt es letztlich ihre Entscheidung, die Nutzung des WLAN Netzes zu unterlassen.
Ein Anbieter des freien WLAN Netzes ist insofern nur dann zur Verantwortung zu ziehen, wenn er die Einrichtung der Notwendigkeit eines Passwortes nicht vornimmt und Nutzern die Möglichkeit gibt das Netz zu nutzen, ohne letztlich ihre Identität preisgeben zu müssen.
Das Urteil ist insofern interessant, als die bisher als solche bezeichnete Störereigenschaft jedwedem Betreiber eines offenen WLAN-Netzes nicht mehr zwingend zukommt.
(aus Der Titelschutzanzeiger, Nummer 1291, 20. September 2016 iVm EuGH C 484/14).