Rote Farbmarke der Sparkassen wird nicht gelöscht

In der Marken-Auseinandersetzung zwischen der Santander Bank und dem Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe hat Letztere vor dem Bundesgerichtshof den entscheidenden Sieg errungen.

 

Die Parteien streiten seit Jahren um das Markenrecht zur Eintragung der Farbmarke zugunsten der Sparkassen beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Die Farbmarke “Rot“ (Farb-Bezeichnung: HKS 13) wurde am 7. Februar 2002 von dem Sparkassen-Verband angemeldet, die Eintragung erfolgte am 11. Juli 2007. Die Santander Bank hatte Widerspruch gegen die Eintragung wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse eingelegt. Das DPMA sowie in der Folge auch das Bundespatentgericht haben dem Widerspruch entsprochen.

 

Dem folgte der Bundesgerichtshof als letzte Instanz insofern, als ein absolutes Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach dem Markengesetz vorliege. Danach sind abstrakte Farbmarken im allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und somit auch nicht eintragungsfähig. Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wird eine Farbe als dekoratives Element wahrgenommen und nicht als ein Produktkennzeichen bewertet.

 

Die Sparkassengruppe hat den Rechtsstreit jedoch letztendlich für sich entscheiden können, weil sich unabhängig vom Vorliegen absoluter Schutzhindernisse die Farbe der Sparkassen-Marke zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 als im Verkehr als Kennzeichen im Sinne des § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat. Dies hatte das Bundespatentgericht nicht so gesehen.

 

Im Gegensatz zu der Auffassung des Bundespatentgerichtes begründet der Bundesgerichtshof seine Entscheidung wie folgt:

„Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ist wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Der Markeninhaber und die Antragstellerinnen haben im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten belegen zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002, sie rechtfertigen jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. In einem derartigen Fall darf die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1MarkenG nicht gelöscht werden“.

(Zitat aus der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes, Nummer 129/2016)

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist durchaus überraschend. Denn es ist offensichtlich, dass im Zeitraum von 2002 - 2015 der Sparkassenverband die Marke in der streitgegenständlichen roten Farbe massiv beworben und somit in der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat.

 

Insofern ist dem Markeninhaber die Dauer des über 8 Jahre währenden Rechtsstreits zum Vorteil geworden. Es sei die Frage erlaubt, ob eine Verkehrsdurchsetzung der Marke trotz absoluter Schutzhindernisse auch bei einem erheblich kürzeren Rechtsstreit zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung hätte erreicht werden können.