Übertragung des Sorgerechtes bei Umgangsverweigerung

Sich trennende Eltern müssen unter Einbeziehung der Wünsche ihrer Kinder entscheiden, wo die Kinder zukünftig wohnen werden und ihren ständigen Aufenthalt haben. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, kann gegenüber dem anderen Elternteil seinen Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind geltend machen.

 

Soweit ein Elternteil alleine das Kind betreut, so hat dieser Elternteil selbstverständlich die Verpflichtung, dem anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind zu gewähren. Es sind jedoch auch Fälle bekannt, dass der betreuende Elternteil ständig den Umgang mit dem Kind dem anderen Elternteil gegenüber verweigert. Diese Verweigerung kann soweit führen, dass dem betreuenden Elternteil das Sorgerecht entzogen und das alleinige Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen wird.

 

Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt bereits in einem Verfahren im Jahr 1999 entschieden (AZ 3 UF 146/99).

 

Voraussetzung für eine derart weitreichende gerichtliche Entscheidung im Familienrecht ist natürlich die Bereitschaft und der Wunsch des Kindes, den anderen nicht betreuenden Elternteil regelmäßig zu sehen und einen Teil seiner Freizeit verbringen.

 

Wie üblich kommt es für eine derartige Entscheidung immer auf den Einzelfall an.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem die Mutter durch ständige Ausreden versuchte, den Umgang des Vaters mit seinem Sohn zu verhindern, obwohl der Sohn bereit war, seinen Vater zu sehen und mit ihm seine Zeit zu verbringen. Dies ging so weit, dass das Gericht keinen anderen Weg sah, als der Mutter letztendlich das Sorgerecht zu entziehen und es dem Vater alleine zu übertragen. Denn die Mutter hatte durch die Umgangsverweigerung das Wohl ihres Kindes nicht beachtet. Ihren eigenen Willen der Umgangsverweigerung hatte sie über den Wunsch des Kindes gestellt, seinen Vater regelmäßig zu sehen.