Gericht der Europäischen Union: Gemeinschaftsmarke „Winnetou“ hat weiterhin Bestand

Einen Teilsieg hat der Karl-May-Verlag in Bamberg (seit 2003 Inhaber der Gemeinschaftswortmarke Winnetou) beim Kampf um ihr Markenrecht an der Marke “Winnetou“ errungen.

 

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Sitz in Luxemburg hat die Nichtigkeitserklärung (vom Markenamt der Union HABM auf Antrag der Constantin Film Produktion GmbH angeordnet) mit Urteil vom 18. März 2015 (T-501/13) wieder aufgehoben.

 

In der EuG-Presseinformation Nummer 33/2016 vom 18. März 2016 heißt es: „Anstatt eigenständig zu beurteilen, ob das Zeichen Winnetou für die infrage stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter aufweist, hat das Markenamt nämlich die Entscheidungen der deutschen Gerichte, wonach dieser Begriff beschreibend sei und daher nicht als Marke geschützt werden könne, als zwingend angesehen.

 

Dieser Fehler ist dem Markenamt auch unterlaufen, als es auf der Grundlage der Beurteilungen hinsichtlich des beschreibenden Charakters zu dem Schluss gelangte, dass keine Unterscheidungskraft vorliege.“

 

Jetzt müssen sich die HABM-Experten erneut zum Markenrecht des Karl-May-Verlages mit dem Antrag der Constantin Film Produktion beschäftigen, allerdings unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung des EuG.

 

Zitat aus: Der Titelschutzanzeiger, Nummer 1266, 30. März 2016)