EU Marke POWERFLARE wird gelöscht

Hinweis in eigener Sache zum Markenrecht:

Die europäische Gemeinschaftsmarke POWERFLARE (003587615) ist von dem zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mit Sitz in Alicante, Spanien, für ungültig erklärt worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig und das Verfahren auf Löschung der Marke wurde eingeleitet.

 

Die Marke wurde im Jahr 2006 als Gemeinschaftsmarke für eine US-Firma aus Kalifornien eingetragen mit Bezug auf folgende Waren: „tragbare oder ortsfeste, wasserdichte, wieder aufladbare elektronische LED-Sicherheits- und Signalleuchten, die die Anforderungen in Bezug auf Gefahrstoffe erfüllen“. Bei den von der Markeninhaberin vertriebenen Waren handelt es sich um Warnleuchten, die bei Unfällen schnell auf die Fahrbahn geworfen werden können, um den Unfallort abzusichern.

 

Der Antrag auf Löschung der Marke wurde eingereicht durch die Firma Life is simple GmbH & Co. KG aus Münster, vertreten durch Rechtsanwalt Jens Schnelle. Nachdem das HABM im ersten Schritt den Antrag zurückwies, hatte die Firma Life is simple GmbH & Co. KG im darauf folgenden Beschwerdeverfahren Erfolg.

 

Die Beschwerdekammer des HABM folgte den Argumenten der Antragstellerin und führt in ihrer Entscheidung aus, dass die Markenbezeichnung mit Bezug auf die angegebenen Waren ausschließlich beschreibenden Charakter hat und keine Unterscheidungskraft aufweist. Die Bezeichnung POWERFLARE steht schlicht für die Eigenschaft des vertrieben Produktes als kraftvolles Licht oder energiereiche Leuchte.

 

Vorab hatte der ausschließliche Lizenznehmer der Gemeinschaftsmarke (in Ostwestfalen ansässig) im September 2013 die Life is simple GmbH & Co. KG, welche die gleichen Waren unter der gleichen Bezeichnung vertreibt, vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung verklagt. Auch in diesem Verfahren wurde die Beklagte durch Rechtsanwalt Jens Schnelle vertreten.

 

Von der Beklagten wurde die Abweisung der Klage beantragt u.a. mit dem Argument, dass der Umsatz der Gemeinschaftsmarkeninhaberin auf dem europäischen Markt für die Aufrechterhaltung des Markenrechtes nicht ausreicht. Gleichzeitig wurde Widerklage beantragt mit der Begründung, dass die Marke rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig ist, sodass sie wegen absoluter Schutzhindernisse niemals hätte eingetragen werden dürfen.

 

Das Widerklageverfahren wurde ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des HABM, die wie oben ausgeführt nunmehr vorliegt.

 

Das Landgericht Düsseldorf (2a O 261/13) wies auch die Klage des Lizenznehmers auf Unterlassung mit Urteil vom 1. Oktober 2014 ab und folgte den Argumenten der Beklagten. Der Kläger war auch mit Unterstützung der Markeninhaberin nicht in der Lage, dem Gericht Umsatzzahlen vorzulegen, die eine ausreichende Benutzung der Marke nachweisen. Das Unterlassungsbegehren sowie weitere Ansprüche wurden von dem Gericht somit zurückgewiesen.

 

Der Lizenznehmer der Gemeinschaftsmarke ging in Berufung und hatte auch in der nächsten Instanz keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 179/14) bestätigte am 20. Oktober 2015 das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf uneingeschränkt.

 

Die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke kann nunmehr Ansprüche aus dem Markenrecht betreffeend die Bezeichnung POWERFLARE in Europa nicht mehr herleiten. Die europäische Gemeinschaftsmarke wird gelöscht.