BGH - RTL verliert Namensstreit um Wetter-Apps

Eine herbe Niederlage musste die RTL Mediengruppe, Köln, beim Streit um die Titel-Rechte an wetter.de hinnehmen. Der unter anderem für das Markenrecht zuständige 1. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Revision von RTL in Sachen wetter.de abgewiesen (Urteil vom 28. Januar 2015 - Aktenzeichen I ZR 202/14). Damit bestätigte der BGH die Urteile vom Landgericht Köln vom 10. Dezember 2013 und vom OLG Köln vom 5. September 2014.

Grundsätzlich haben die BGH Richter zwar in der Presse-info Nummer 26/2016 vom 28. Januar 2016 bestätigt, "dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne von § Ziffer 5 Abs. 3 Markengesetz sein können". Hier gelten jedoch besondere Regeln: "Der Bezeichnung wetter.de komme aber keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 Markengesetz hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung wetter.de für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetter Informationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend sind.

Allerdings sind in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den notwendigen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter Maßstab ist von der Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden.

 

Verkehrsgeltung kann fehlende Unterscheidungskraft heilen
Die BGH Richter prüften den Punkt der Verkehrsgeltung: "Die Bezeichnung wetter.de genießt auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar kann eine fehlende originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung wetter.de kann die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden. Dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung wetter.de einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetter Informationen sieht, ergab sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht."

Angesichts des Sachverhaltes ist die Enttäuschung auf RTL-Seite nachvollziehbar, doch die Regeln sind eindeutig. Gefühlt seit Jahr und Tag betreibt RTL interaktive die Website wetter.de und brachte dann 2009 auch eine App mit dem Namen wetter.de auf den Markt. Zwei Jahre später kam die Mowis GmbH mit Sitz in Lenzing (Österreich) mit sehr ähnlich klingenden Apps (Wetter-DE, wetterDE sowie wetter-DE) auf den Markt. Das wollte sich RTL nicht bieten lassen und reichte Klage auf Unterlassung und Schadensersatz ein. Nun muss RTL dem Mitbewerber nicht nur "erdulden", sondern wird Ihnen durch die Bewerbung des App-Namens wetter.de sogar noch fördern.

 

Zitat aus "Der Titelschutzanzeiger", Nr. 1258, 2. Februar 2016