Karl-May-Verlag setzt Winnetou-Titelschutzrecht durch

"Für Schlagzeilen sorgte einen Tag vor Heiligabend das Landgericht Nürnberg-Fürth. Die Richter gaben der Klage der Bamberger Karl-May-Verlag GmbH gegen die Rat Pack Filmproduktion GmbH (München/Berlin) statt. Damit wurde dieser untersagt, von dieser geplante Filme mit den Titeln Winnetou und Old Shatterhand, Winnetou und der Schatz im Silbersee oder Winnetous Tod auf den Markt zu bringen (Urteil vom 23. Dezember 2015 - Aktenzeichen 4 HK O 1164/15).

Die zur Constantin Film AG gehörende Rat Pack Filmproduktion hat bekanntlich vom Kölner TV-Sender RTL den Auftrag erhalten, den Winnetou-Stoff neu zu verfilmen und dabei auch neu zu interpretieren. Mit der Neu-Interpretation war der Karl-May-Verlag nicht einverstanden und reichte Klage ein. In der Presse-Information Nummer 21/2015 erklärte Dr. Michael Hammer, Justiz-Presse-Sprecher und Richter am Oberlandesgericht Nürnberg, die Entscheidung der Richter-Kollegen vom Landgericht Nürnberg-Fürth: „Das Besondere an dem Fall ist, dass das deutsche Urheberrecht an sich regelt, dass 70 Jahre nach dem Tod des Autors dessen Werke "gemeinfrei“ werden, also keinen urheberrechtlichen Schutz mehr genießen und deshalb grundsätzlich jedermann über die Werke frei verfügen kann. Dies gilt grundsätzlich auch für die Bücher des 1912 verstorbenen Schriftstellers Karl May.

Dies stellt die Klägerin nicht infrage. Sie beruft sich vielmehr auf ein Titelschutzrecht, welches ihr deshalb zustehe, weil sie seit Jahrzehnten Bücher unter den genannten Titeln vertreibe. Danach dürfen zwar die Benutzer der Werke Karl May`s auch deren Titel benutzen. Nicht zulässig sei es aber, Filme, die mit den Geschichten Karl May`s tatsächlich nichts oder fast nichts zu tun hätten, unter diesen Titeln zu veröffentlichen.

Nach den vorgelegten Drehbüchern sei aber genau dies der Fall. In den von der Beklagten geplanten Filmen würden zentrale Motive der Winnetou-Bücher fehlen, wie etwa die Blutsbruderschaft zwischen Winnetou und Old Shatterhand. Zudem lebe Old Shatterhand abweichend vom Original als Farmer auf dem Land der Apachen. Anders als von der Beklagten behauptet, sei die Bezeichnung Winnetou auch kein Synonym für einen Indianer-Häuptling. Niemand spreche von einem Winnetou, wenn er allgemein einen edlen Indianerhäuptling meine.

Die zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat mit ihrem Urteil nun zugunsten der Klägerin entschieden. Die von der Beklagten geplanten Filme würden sich so stark von den Romanvorlagen unterscheiden, dass nicht mehr von deren Verfilmung gesprochen werden könne. Es bestünde bei Benutzung der Titel deshalb eine Verwechslungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch der Klägerin.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg einlegen. Die Rat Pack Filmproduktion hat inzwischen auch angekündigt, beim OLG Nürnberg in Berufung zu gehen."

(Zitat: der Titelschutzanzeiger, Nummer 1255, 12. Januar 2016)