Zum Urheberrecht am VW-Beetle

Der VW Beetle ist in den USA durchaus noch gefragt, in Europa jedoch längst kein Verkaufsschlager mehr. Daher wurde die Produktion in Mexiko nunmehr im Jahr 2019 eingestellt.

 

Ob die Tochter des ehemaligen Porsche Designers namens Erwin Franz Komenda die Einstellung der Beetle Produktion bedauert, ist hier nicht bekannt. Rechtlich könnte das Ende der Produktion des Beetle unter Umständen jedoch noch an Bedeutung gewinnen.

Denn die Tochter des Herrn Komenda hat vor dem Landgericht Braunschweig gegen die Volkswagen AG geklagt. Sie beansprucht als Erbin eine Entschädigung für Urheberrechte an der Karosserieform des VW Beetle. 

Der im Jahr 1966 verstorbene österreichische Vater der Klägerin hat ab dem Jahr 1931 als Konstrukteur bei VW gearbeitet. Seine Tochter behauptet in dem Rechtsstreit, ihr Vater sei der Urheber der Karosserieform des VW-Käfer und grundsätzlich sei das Werk ihres Vaters auch in dem VW Beetle wieder zu erkennen.

 

Das Landgericht Braunschweig ist der Rechtsansicht der Klägerin letztlich nicht gefolgt. Es hat zwar generell die Anwendbarkeit der einschlägigen Vorschrift des § 32a UrhG bejaht und bestätigt, dass die Klägerin generell als Erbin entsprechende Ansprüche geltend zu machen berechtigt ist.

 

Das Gericht konnte jedoch ein schutzfähiges Werk des Herrn Komenda als Voraussetzung für die Entstehung eines Urheberrechtes nicht erkennen. Die Klägerin hatte dem Gericht zwei Zeichnungen des VW-Käfer aus dem Jahre 1934 vorgelegt, welche nach Behauptung der Klägerin von ihrem Vater erstellt worden seien. Das Landgericht bewertete jedoch diese Zeichnungen nicht als schutzfähiges Werk des ehemaligen VW-Konstrukteurs. Nach Ansicht des Gerichtes waren zum Zeitpunkt der Erstellung der Zeichnungen bereits diverse Entwürfe von Fahrzeugen bekannt, die eine ähnliche Form wie der spätere VW-Käfer aufwiesen. So zum Beispiel ein Mercedes Typ 130 sowie ein Tatra V570.

 

Das Gericht sah es ebenfalls nicht als erwiesen an, dass der Vater der Klägerin tatsächlich Urheber oder Miturheber an den streitgegenständlichen Zeichnungen war.

 

Ob die Klägerin gegen die Entscheidung Berufung eingelegt hat, ist diesseits derzeit noch nicht bekannt.