Der Gegenstand des deutschen Urheberrechts ist ein so genanntes "Werk". Ein Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung des Menschen.
Werke sind bekannt aus Kunst, Literatur und Wissenschaft, unter anderem als Buch, Komposition, Film, Rede, Tanz und Pantomime oder auch als Computerprogramm ( Auszug).
Der Schutz eines Werkes entsteht durch dessen Schöpfung und bedarf keiner amtlichen Eintragung oder Registrierung wie z.B. im Markenrecht. Das Werk ist Ausdruck eines geistigen Gehaltes mit nicht unerheblicher Individualität und Originalität. Entscheidend dabei sind die schöpferische Eigenart, die Gestaltungshöhe oder die individuelle Ausdruckskraft.
Der Rechtsinhaber ist der Urheber. Die Schutzdauer eines Werkes endet nach 70 Jahren oder nach dem Tod des Urhebers. Der Besteller eines Werkes kann niemals Urheber werden sondern nur Inhaber eines Nutzungsrechts an dem Werk. Nur der Urheber hat das Recht zu entscheiden, wo und wann sein Werk veröffentlicht, vorgestellt, verkauft oder verbreitet wird.
Meine Kanzlei steht Urhebern zwecks Wahrung ihrer umfassenden Rechte mit detailliertem Fachwissen zur Verfügung.
Sofern Ihnen vorgeworfen wird, ein fremdes Urheberrecht verletzt zu haben, stehe ich Ihnen bei außergerichtlicher Geltendmachung ebenso wie im Urheberrechtsprozess zur Seite.
Auch Empfänger einer anwaltlichen Abmahnung wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung im Wege des so genannten filesharing (illegales Download/Anbieten eines Werkes im Internet) finden in meiner Kanzlei professionelle Unterstützung.
Hier finden Sie einen Auszug gegnerischer Kanzleien, deren filesharing-Abmahnungen erfolgreich abgewehrt werden konnten:
Rechtsanwalt Jens Schnelle
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48151 Münster
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