Ein Geschmacksmuster ist ebenfalls ein gewerbliches Schutzrecht.
Geschützt werden ästhetische Gestaltungsformen wie Design, Form und Farbe. Ein Geschmacksmusterschutz kann sowohl für zweidimensionale Gestaltungsformen (Tapeten, Stoffe ...) als auch für dreidimensionale Gegenstände (Möbel, Autos ...) angemeldet werden. Ein rechtsgültiges Muster muss neu sein und schöpferische Eigenart aufweisen.
Ein Geschmacksmusterschutz für Deutschland entsteht mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und kann ab dem Anmeldetag bis zu 25 Jahre aufrecht erhalten werden.
Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters hat das alleinige Recht, das angemeldete Design zu verwenden.
Soweit Dritte das Design unrechtmäßig verwenden, hat der Geschmacksmusterinhaber diesen gegenüber u.a. einen Anspruch auf Unterlassung.
Dieser Unterlassungsanspruch bezieht sich auf die Herstellung, die Veräußerung und das Anbieten von Produkten. Ein- als auch Ausfuhr von Produkten mit dem geschützten Design können untersagt werden.
Rechtsanwalt Jens Schnelle
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