Die Eintragung eines Gebrauchsmusters bei einem Patentamt dient dem Schutz technischer Erfindungen.
Das Gebrauchsmuster wird im Volksmund auch als "kleines Patent" oder "Patent des kleinen Mannes" bezeichnet. Im Gegensatz zum Patent können Verfahren zur Herstellung, Messverfahren oder Arbeitsverfahren nicht als Gebrauchsmuster eingetragen werden.
Gegenüber dem Patent hat das Gebrauchsmuster den Vorteil, dass es schneller eingetragen werden kann. Die Kosten der Eintragung sind erheblich geringer und der Stand der Technik unterliegt einem engeren Begriff als beim Patent.
Es ist jedoch zu bedenken, dass es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt. Eine Prüfung auf Neuheit der Erfindung erfolgt durch das Patentamt bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters nicht. Es handelt sich insofern um ein ungeprüftes Schutzrecht, eine Prüfung der Schutzfähigkeit erfolgt erst vor einem ordentlichen Zivilgericht in einem Verletzungs- oder Löschungsverfahren.
Letztlich hat das Schutzrecht des Gebrauchsmusters nur eine Laufzeit von 10 Jahren. Ein Patent ist 20 Jahre lang geschützt.
Wer jedoch mit begrenzten finanziellen Mitteln eine neue technische Erfindung anmelden möchte und der Überzeugung ist, dass ein Produkt dieser Art auf dem Markt noch nicht vorhanden ist, dem bietet die Anmeldung eines Gebrauchsmusters einen schnellen kostengünstigen Schutz gegen Kopien durch Konkurrenz.
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